Hausordnung
Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft
erfordert gegenseitige Rücksichtnahme
aller Hausbewohner. Die Hausordnung, die Bestandteil dieses
Mietvertrages ist, ist
daher von allen Hausbewohnern einzuhalten. |
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I Schutz
vor Lärm und allgemeiner Belästigung |
1) |
Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller
Mieter von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr,
sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. Insbesondere
ist das Musizieren in
dieser Zeit zu unterlassen. Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte
sowie Plattenspieler und ähnliche Tonübertragungsgeräte
sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken,
insbesondere muss bei geöffneten Fenstern
gebührend Rücksicht genommen werden. Die Benutzung
dieser Geräte im Freien (Balkon, Loggia, Garten usw.)
darf die Hausbewohner und Nachbarn nicht stören. |
2) |
Durch Baden oder Duschen darf in der
Zeit von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe der übrigen
Hausbewohner nicht in vermeidbarer Weise gestört
werden. |
3) |
Sind bei Arbeiten oder der Benutzung
von Haushaltsgeräten wie z.B. Waschmaschine,
Trockenschleuder usw. belästigende Geräusche
nicht zu vermeiden, so sind diese Tätigkeiten werktags
auf die Zeit von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr zu
beschränken. |
4) |
Kinder sind anzuhalten, das Spielen
und Lärmen im Treppenhaus zu unterlassen. |
5) |
Das Grillen mit Holzkohle im Garten,
auf Balkonen oder den Grünflächen ist nicht gestattet. |
6) |
Blumenkästen müssen sachgemäß und
sicher angebracht werden. Beim Gießen von
Blumen auf Balkonen ist darauf zu achten, dass das
Wasser nicht an der Hauswand
herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer
Hausbewohner rinnt. |
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II Sicherheit |
| 1) |
Die Haustür muß von 20 bis 6 Uhr verschlossen
gehalten werden. Hierfür ist jeder Bewohner oder dessen
Besucher, der das Haus zwischen 20 und 6 Uhr betritt oder
verläßt,
verantwortlich. |
| 2) |
Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure müssen
von Fahrrädern, Kinderwagen und
anderen Gegenständen jeglicher Art freigehalten werden,
damit sie ihren Zweck als Fluchtweg erfüllen. |
| 3) |
Kleinkrafträder, Mopeds, Motorroller und ähnliche
Fahrzeuge dürfen auch vorübergehend
nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in den Mieträumen
untergestellt werden. |
| 4) |
Leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten
dürfen zur Vermeidung von Brandgefahr weder im Keller
noch in Bodenräumen aufbewahrt
werden. Größere Gegenstände wie
Möbelstücke, Reisekoffer usw. müssen so
aufgestellt werden, daß die Räume übersichtlich
und zugänglich bleiben. |
| 5) |
Das Betreten des Daches ist dem Mieter oder den von ihm
Beauftragten
nicht gestattet. Zur fachgemäßen Anbringung
von Außenantennen bedarf es der vorherigen Zustimmung
des Vermieters. |
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III Reinigung |
| 1) |
Haus und Grundstück sind reinzuhalten. Verunreinigungen
sind von dem verantwortlichen
Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen. |
| 2) |
Wenn nicht die Reinigung des Treppenhauses vom Vermieter übernommen
ist, haben die
Bewohner des Erdgeschosses den Erdgeschossflur,
Haustür,
Haustreppe, Kellertreppe und den Kellergang
zu säubern,
die Bewohner der anderen Stockwerke haben für die
Reinigung des vor ihrer Wohnung liegenden Vorplatzes und
der nach dem nächsten unteren Stockwerk führenden
Treppe zu sorgen. Die Bewohner des oberen Stockwerks
sind außerdem verpflichtet, für die Sauberhaltung
der Bodentreppe und des Vorplatzes auf dem Boden zu sorgen.
Mehrere auf demselben Flur wohnende Parteien haben die
Reinigung abwechselnd auszuführen. Zur Reinigung gehört
auch das Säubern des
Geländers, Putzen der Fenster und Reinigen der Türen.
Die Reinigung ist mindestens einmal wöchentlich vorzunehmen. |
| 3) |
Abfall und Unrat dürfen nur in die dafür vorgesehenen
Müllgefäße gefüllt werden. Sperriger
Abfall ist zu zerkleinern; heiße Asche darf nicht
in die Müllgefäße geschüttet werden.
Es ist darauf zu achten, dass kein Abfall oder Unrat
im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße
verschüttet wird. |
| 4) |
Waschküche und Trockenraum stehen entsprechend der
Einteilung durch den Vermieter
zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche
sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände
gründlich zu reinigen. Wäsche darf nur an Stellen
getrocknet werden, die von der Straße aus nicht einzusehen
sind. Das Trocknen der Wäsche in der Wohnung ist nach Möglichkeit
zu vermeiden. |
| 5) |
In die Toiletten und/oder Ausgußbecken dürfen
Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln,
Katzenstreu usw. nicht geworfen werden. |
| 7) |
Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend
zu lüften, ein Auskühlen ist
dabei zu vermeiden. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung
nicht entlüftet werden. |
| 8) |
Balkone, Loggien, Dachgärten und gedeckte Freisitze
sind von Eis und Schnee freihalten. |